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Satzung

des Vereins zur Förderung der Grundschule „John Brinckman“ Goldberg


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Grundschule „John Brinckman“ Goldberg“


(2) Der Verein hat seinen Sitz in 19399 Goldberg, Schützenplatz 2, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.


§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit der Grundschule „John Brinckman“ Goldberg.


(2) Die Sanierung der Immobile der Grundschule „John Brinckman“ Goldberg und die der dazugehörigen Turnhalle auf dem Grundstück Sportplatz 4 sind nicht Gegenstand des Fördervereins. Der Verein darf kein Immobilieneigentum erwerben. Der Hort ist ebenfalls nicht Gegenstand des Vereins.


(3) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Hilfen bei der Beschaffung von technischen Gerät und Lehr- und Lernmitteln,
  • Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen für die Schüler der Grundschule „John Brinckman“ Goldberg,
  • Pflege der Tradition der Grundschule „John Brinckman“ Goldberg,
  • Hilfe bei der Finanzierung dieser außerunterrichtlichen Veranstaltungen,
  • Hilfe bei der Schaffung der personellen und materiellen Voraussetzungen für die schulischen Veranstaltungen,
  • Durchführung von Maßnahmen, die ihm zum Erreichen des Vereinszweckes geeignet erscheinen.
  • Die Mitgliederversammlung legt ein Jahresziel fest.


Die sich hieraus evtl. ergebenen Einnahmen stehen dem Verein zu. Dabei obliegt dem Verein auch die Sicherstellung des Versicherungsschutzes.


(4) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.


(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.


(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtige, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie Beiträge zu entrichten.


§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

 

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) den Vorstand wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

 

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstands, sofern sie ansteht,
  • Wahl des Vorstandes, sofern sie ansteht,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern sie ansteht,
  • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

 

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge.)


6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.


7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied im Sekretariat der Schule eingesehen werden.


§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich oder mittels Vollmacht ausgeübt werden darf.


2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.


4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.


5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.


§10 Vorstand
1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein/eine Vorsitzende(r)
  • ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  • ein/eine Schatzmeister(in)
  • 2 Beisitzer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Dem jeweiligen Schulleiter steht das Recht zu, als Beisitzer mit vollem Stimmrecht im Vorstand zu arbeiten. Er wird daher nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schulleiter darf innerhalb des Vorstandes mit keiner anderen Funktion betraut werden.


2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann insbesondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.


3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


5. Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und im Schulhaus öffentlich bekannt gegeben.


6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


7. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt. Die zu erwartenden Auslagen sind mit dem Vorstand abzustimmen.

 

§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgabe. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das verbliebene Vermögen ist einem gemeinnützigen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Erziehung und Bildung zu verwenden hat, zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.


2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 11.01.2010 beschlossen. (Stand 16.02.2010)
Änderungen: 16.02.10 lt. Vorstandsbeschluss
04.06.10 lt. Vorstandsbeschluss